Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
Theaterverein Roschbach e.V.
1. Alle Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse von erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Alle Rechnungen vom Theaterverein Roschbach e.V. werden ohne gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer
ausgestellt. ( Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG) Es werden keine anderen Quittungen oder Belege
gegengezeichnet. Gagenvereinbarungen verstehen sich immer brutto.
3. In der Auftragsbestätigung sind einige Dinge, die in diesen AGB bereits erwähnt
sind, zur Sicherheit nochmals aufgeführt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Weicht die
Auftragsbestätigung in einem oder mehreren Punkten von den AGBs ab, gilt im Zweifel immer die Auftrags-
bestätigung, da diese individuell auf den Geschäftsvorfall abgestimmt wird. Punkte, die nicht ausdrücklich in der
Auftragsbestätigung aufgeführt werden, sind über die AGB geregelt. Im Übrigen finden die Gesetze des Landes
Rheinland-Pfalz bzw. der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist für beide
Vertragsparteien Landau. Gegen die Auftragsbestätigung kann innerhalb 10 Werktage Einspruch erhoben
werden, danach gilt die Vereinbarung / der Vertrag als gültig.
4. Der gesamte zu zahlende Betrag ist auf das angegebene Konto zu überwiesen oder in bar zu Zahlen.
Bei Überweisung muß die Zahlung des gesamten Betrages binnen 10 Tage nach Rechnungsdatum auf dem
angegebenen Konto verbucht sein. Mahngebühren werden Pauschal mit 25 Euro in Rechnung gestellt
Schecks müssen von vom Theaterverein Roschbach e.V. nicht akzeptiert werden.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar
sein oder zum Zeitpunk des Vertragsschlußes geltendem Recht widersprechen oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten diejenige wirksamen und durchführbaren
Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit
der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. §139 BGB gilt als
ausgeschlossen.
Stand: 01.01.2022